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Artikel 3 Verf TH

(1)
1

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

2

Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

3

In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(2)

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt oder nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.

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Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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