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Artikel 3 GFOBGerErStVtr BE BB

Abordnung von Richtern, Richter auf Probe, kraft Auftrags und im Nebenamt

1

Abordnungen von Richtern an ein gemeinsames Fachobergericht werden einvernehmlich vom zuständigen Senator und zuständigen Minister ausgesprochen.

2

Für die Wahl und Ernennung von Richtern auf Probe, kraft Auftrags und im Nebenamt gilt Artikel 2 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GFOBGerErStVtr BE BB

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg

BB Brandenburg
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