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Artikel 3 AGVwGO

(Zu§§ 16 und 17 VwGO)

(1)

Richtern des Oberverwaltungsgerichts kann ein Richteramt beim Finanzgericht übertragen werden.

(2)

Die Ernennung nach § 16 der Verwaltungsgerichtsordnung nimmt der Senat vor.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AGVwGO

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

HB Bremen
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