Der Europäische Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit
einen Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzungen des Rates, mit Ausnahme des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" und des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" nach Artikel 16 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union;
einen Beschluss nach Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union zur Festlegung des Vorsitzes im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates "Auswärtige Angelegenheiten".