Hat der Antragsgegner eine Überprüfung nach Artikel 20 beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegners
das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,
oder
die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen,
oder
unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.