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Artikel 21 Rom-II-VO

Form

Eine einseitige Rechtshandlung, die ein außervertragliches Schuldverhältnis betrifft, ist formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des für das betreffende außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem sie vorgenommen wurde, erfüllt.

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Rom-II-VO

Verordnung 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

EU Europa
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