207

Artikel 207 UMV

Ausschussverfahren

(1)
1

Die Kommission wird von einem Ausschuss für Durchführungsvorschriften unterstützt.

2

Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)

Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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