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Artikel 20 Verf MV

(Aufgaben und Zusammensetzung)

(1)
1

Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.

2

Er ist Stätte der politischen Willensbildung.

3

Er wählt den Ministerpräsidenten, übt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die Tätigkeit der Landesregierung und der Landesverwaltung.

4

Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.

(2)
1

Der Landtag besteht aus mindestens einundsiebzig Abgeordneten.

2

Sie werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

3

Die in Satz 1 genannte Zahl ändert sich nur, wenn Überhang- oder Ausgleichsmandate entstehen oder wenn Sitze leer bleiben.

4

Das Nähere regelt das Gesetz.

(3)

Sitz des Landtages ist das Schloß zu Schwerin.

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Verf MV

Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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