2

Artikel 2 DORA

Geltungsbereich

(1)

Unbeschadet der Absätze 3 und 4 gilt diese Verordnung für folgende Unternehmen:

a)

Kreditinstitute,

b)

Zahlungsinstitute, einschließlich gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute,

c)

Kontoinformationsdienstleister,

d)

E-Geld-Institute, einschließlich gemäß der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute,

e)

Wertpapierfirmen,

f)

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte von Krypto-Werten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (im Folgenden „Verordnung über Märkte von Krypto-Werten“) zugelassen sind, und Emittenten wertreferenzierter Token,

g)

Zentralverwahrer,

h)

zentrale Gegenparteien,

i)

Handelsplätze,

j)

Transaktionsregister,

k)

Verwalter alternativer Investmentfonds,

l)

Verwaltungsgesellschaften,

m)

Datenbereitstellungsdienste,

n)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,

o)

Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit,

p)

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,

q)

Ratingagenturen,

r)

Administratoren kritischer Referenzwerte,

s)

Schwarmfinanzierungsdienstleister,

t)

Verbriefungsregister,

u)

IKT-Drittdienstleister.

(2)

Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in Absatz 1 Buchstaben a bis t genannten Unternehmen zusammen als „Finanzunternehmen“ bezeichnet.

(3)

Diese Verordnung gilt nicht für:

a)

Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU;

b)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

c)

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärtern betreiben;

d)

gemäß den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommene natürliche oder juristische Personen;

e)

Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen handelt;

f)
(4)
1

Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Stellen, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.

2

Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis.

3

Die Kommission macht diese Informationen auf ihrer Website oder auf andere leicht zugängliche Weise öffentlich zugänglich.

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