17

Artikel 17 Verf ST

Unverletzlichkeit der Wohnung

(1)

Die Wohnung ist unverletzlich.

(2)

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3)

Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(4)
1

Maßnahmen der optischen oder akustischen Ausspähung in oder aus Wohnungen durch den Einsatz technischer Mittel sind nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Gefahr für Leib oder Leben einzelner Personen auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig.

2

Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

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Verf ST

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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