163

Artikel 163 AEUV

(ex-Artikel 147 EGV)

1

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.

2

Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.

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AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

EU Europa
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