159

Artikel 159 UMV

Zuständigkeit

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

a)

die Prüfer;

b)

die Widerspruchsabteilungen;

c)

die Registerabteilung;

d)

die Nichtigkeitsabteilungen;

e)

die Beschwerdekammern;

f)

jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.

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UMV

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