Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
die Prüfer;
die Widerspruchsabteilungen;
die Registerabteilung;
die Nichtigkeitsabteilungen;
die Beschwerdekammern;
jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.