Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken
Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Unionsrecht begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
InsVfVO
Verordnung über Insolvenzverfahren
Europa
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