14

Artikel 14 DORA

Kommunikation

(1)

Als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 1 verfügen Finanzunternehmen über Kommunikationspläne, die je nach Sachlage eine verantwortungsbewusste Offenlegung zumindest von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen oder Schwachstellen gegenüber Kunden und anderen Finanzunternehmen sowie der Öffentlichkeit ermöglichen.

(2)
1

Als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens setzen Finanzunternehmen Kommunikationsstrategien für interne Mitarbeiter und externe Interessenträger um.

2

Bei Kommunikationsleitlinien für Mitarbeiter wird berücksichtigt, dass zwischen dem Personal, das am IKT-Risikomanagement, insbesondere im Bereich Reaktion und Wiederherstellung, beteiligt ist, und dem zu informierendem Personal unterschieden werden muss.

(3)

Mindestens eine Person im Finanzunternehmen ist mit der Umsetzung der Kommunikationsstrategie für IKT-bezogene Vorfälle beauftragt und nimmt zu diesem Zweck die entsprechende Aufgabe gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien wahr.

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DORA

Verordnung 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor

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