130a

Artikel 130a Verf RP

Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.

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Verf RP

Verfassung für Rheinland-Pfalz

RP Rheinland-Pfalz
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