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Artikel 13 GeringFordVO

Zustellung von Unterlagen

(1)

Unterlagen werden durch Postdienste mit Empfangsbestätigung zugestellt, aus der das Datum des Empfangs hervorgeht.

(2)

Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht möglich, so kann die Zustellung auf eine der Arten bewirkt werden, die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 festgelegt sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GeringFordVO

Verordnung 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

EU Europa
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