129

Artikel 129 LV

(1)
1

Für Angelegenheiten der verschiedenen Verwaltungszweige kann die Bürgerschaft Deputationen einsetzen.

2

In die Deputationen können auch Personen entsandt werden, die der Bürgerschaft nicht angehören.

3

Das Nähere wird durch ein Deputationsgesetz bestimmt.

(2)
1

Artikel 99 und Artikel 105 Absatz 2 bis 4 und 8 gelten entsprechend.

2

Den nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitgliedern der Deputationen stehen die Rechte aus Artikel 99 nur hinsichtlich des Verwaltungszweiges für den die Deputation zuständig ist, zu.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LV

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.