124

Artikel 124 UMV

Zuständigkeit für Klagen betreffend Verletzung und Rechtsgültigkeit

Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig

a)

für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke;

b)

für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;

c)

für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2;

d)

für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.

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UMV

Unionsmarkenverordnung

EU Europa
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