Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig
für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke;
für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;
für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2;
für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.