12

Artikel 12 Eurodac-VO

Aufbewahrung der Daten

(1)

Jeder Datensatz nach Artikel 11 wird ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(2)

Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 werden die Daten im Zentralsystem automatisch gelöscht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Eurodac-VO

Eurodac-Verordnung

EU Europa
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