Die Präsidialräte bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht, gemeinsamen Landessozialgericht und gemeinsamen Landesarbeitsgericht bestehen jeweils aus dem Präsidenten als Vorsitzendem sowie aus je zwei Richtern, die von den Berliner und Brandenburger Richtern der betreffenden Fachgerichtsbarkeit nach Landesrecht gewählt werden.
Die Richter des gemeinsamen Fachobergerichtes sind bei den Wahlen im Sitzland aktiv und passiv wahlberechtigt.
Soweit ein Präsidialrat bei den in Absatz 1 genannten gemeinsamen Fachobergerichten sich mit Angelegenheiten aus dem jeweiligen Gericht befasst, sind alle Mitglieder des Präsidialrates stimmberechtigt; die Beteiligungsrechte und das Beteiligungsverfahren richten sich nach dem Recht des Sitzlandes.
Soweit ein Präsidialrat bei den in Absatz 1 genannten gemeinsamen Fachobergerichten sich mit Angelegenheiten aus einem erstinstanzlichen Gericht befasst, sind nur der Präsident und die von den Richtern des betroffenen Landes gewählten Mitglieder stimmberechtigt.
Die übrigen Präsidialratsmitglieder können mit beratender Stimme mitwirken.
Die Beteiligungsrechte und das Beteiligungsverfahren richten sich nach dem Recht des betroffenen Landes.
Der Präsidialrat bei dem gemeinsamen Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und vier Richtern, die von der Richterschaft des gemeinsamen Finanzgerichtes nach dem Recht des Landes Brandenburg gewählt werden; die Beteiligungsrechte und das Beteiligungsverfahren richten sich ebenfalls nach dem Recht des Landes Brandenburg.