Bei Gefahr im Verzug können Maßnahmen, die eine Anordnung durch einen Richter voraussetzen, auch durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder eines Präsidiums der Landespolizei angeordnet werden.
Satz 1 gilt nicht für die Anordnung von Maßnahmen der molekulargenetischen Untersuchung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 und freiheitsentziehende Maßnahmen nach Art. 97.
Die Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene absolviert haben, oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, die in Ämter ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, gewechselt sind, übertragen werden.
Satz 1 gilt nicht für folgende Maßnahmen:
elektronische Aufenthaltsüberwachung nach Art. 34,
Postsicherstellung nach Art. 35,
verdeckter Einsatz technischer Mittel nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, sofern ein Bewegungsbild einer Person erstellt werden soll,
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41,
verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45,
Rasterfahndung nach Art. 46.
Im Fall des Art. 24 können die Maßnahmen bei Gefahr im Verzug abweichend von Abs. 1 und 2 durch jeden Polizeivollzugsbeamten angeordnet werden.
Wurde bei Gefahr im Verzug mit einer Maßnahme begonnen, ohne eine vorherige richterliche Anordnung einzuholen, ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Maßnahme nachzuholen.
Satz 1 gilt außer in Fällen des Art. 41 Abs. 1 nicht, wenn die Maßnahme bereits vorher erledigt ist.
Die Maßnahme tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Werktagen richterlich bestätigt wird.