Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Festsetzungsverfahren für das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:
aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –
über die Beweismittel: § 92 AO,
über den Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten: die §§ 93, 94, 95 Abs. 1 Satz 1 und § 96 AO,
aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
über die Steuerfestsetzung: § 155 Abs. 3 und 4, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2 sowie die §§ 163 bis 166 AO,
über die Festsetzungsverjährung: die §§ 169 bis 171 AO mit der Maßgabe, dass in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt, sowie § 174 Abs. 1 bis 3 AO und
Unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung erlöschen Ansprüche nach Art. 90 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht zuvor gemäß Art. 91 Abs. 4 gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.
Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Kreisverwaltungsbehörde,
der Angabe „der obersten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer verwaltet“ die Angabe „dem Staatsministerium“,
der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Abgabe(n)“,
der Angabe „Besteuerung“ bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Heranziehung zu Entgelten“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Heranziehung zu Abgaben“,
des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht und