94

Art. 94 BayStVollzG

Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum

(1)
1

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen.

2

Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

(2)

Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahme den Gefangenen auferlegt werden.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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