91

Art. 91 BayVerf

(1)

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2)

Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung

BY Bayern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.