9

Art. 9 PAG

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

(1)
1

Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

2

Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2)

Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme werden von den nach Art. 7 oder 8 Verantwortlichen Kosten erhoben.

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PAG

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