Das Recht des aufnehmenden Bezirks erstreckt sich auf das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift über die Gebietsänderung etwas Abweichendes bestimmt ist.
Entsprechendes gilt für das Recht der durch die Änderung betroffenen Landkreise und Gemeinden.
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration regelt die für den Bezirk mit der Änderung zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen.
Es kann insbesondere eine Neuwahl oder Ergänzung des Bezirkstags für den Rest der Wahlzeit anordnen.
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration trifft auch entsprechende Regelungen für die durch die Änderung betroffenen Landkreise und Gemeinden oder beauftragt damit die Regierungen oder für kreisangehörige Gemeinden die Landratsämter.
Die vermögensrechtlichen Verhältnisse werden durch Übereinkunft der beteiligten Bezirke geregelt.
Der Übereinkunft kommt in dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Änderung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu.
Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.
Soweit der Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der vor der Änderung liegende Aufenthalt in dem Änderungsgebiet als Aufenthalt im neuen Bezirk.