9

Art. 9 BaySchlG

Verfahrenseinleitung

1

Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet.

2

Der Antrag muss Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens enthalten.

3

Ihm sollen die für die förmliche Mitteilung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BaySchlG

Bayerisches Schlichtungsgesetz

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