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Art. 9 BayEG

Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

(1)

Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

(2)
1

Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.

2

Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der Ersatzland für das zu enteignende Grundstück nach Art. 14 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 bereitstellen müßte, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt wären.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayEG

Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

BY Bayern
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