Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.
Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der Ersatzland für das zu enteignende Grundstück nach Art. 14 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 bereitstellen müßte, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt wären.