88

Art 88 GG

1

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.

2

Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.