87d

Art 87d GG

(1)
1

Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt.

2

Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind.

3

Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2)

Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

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GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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