87c

Art 87c GG

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

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GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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