80

Art. 80 BayWG

Festsetzung, Fälligkeit

(1)
1

Die Kreisverwaltungsbehörde setzt das Wasserentnahmeentgelt jährlich durch Bescheid gegenüber der entgeltpflichtigen Person von Amts wegen fest (Festsetzungsbescheid).

2

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird.

3

Anfechtungsklagen gegen den Festsetzungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(2)

Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

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BayWG

Bayerisches Wassergesetz

BY Bayern
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