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Art. 8 BaySchlG

Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt

(1)
1

Schlichter der Gütestellen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sind Personen, die den Beruf des Notars oder des Rechtsanwalts ausüben.

2

Sie beachten bei Ausübung des Schlichteramts ihre allgemeinen Berufspflichten.

3

Sie üben ihr Amt unparteiisch und unabhängig aus.

4

Sie tragen für eine zügige Erledigung der Schlichtungsverfahren Sorge.

(2)
1

Den Schlichtern steht hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

2

Wer als Schlichter tätig war, kann in derselben Sache keine der Parteien im gerichtlichen Verfahren vertreten.

(3)
1

Die Aufsicht über die Notare als Schlichter führt die Landesnotarkammer, die Aufsicht über die Rechtsanwälte als Schlichter die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer.

2

Die Aufsichtsbehörde kann die hierfür erforderlichen Verwaltungsanordnungen treffen.

3

Sie hat darauf zu achten, dass die Schlichter den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen.

4

Sie kann jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten verlangen.

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BaySchlG

Bayerisches Schlichtungsgesetz

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