8

Art. 8 BayBO

Baugestaltung

1

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.

2

Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

3

Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

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BayBO

Bayerische Bauordnung

BY Bayern
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