Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.
Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.