7a

Art 7a EGBGB

Geschlechtszugehörigkeit

(1)

Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

(2)
1

Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen.

2

Gleiches gilt für einen Namenswechsel unter den Voraussetzungen oder im Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.

(3)

Erklärungen zur Wahl nach Absatz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

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EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

DE Bund
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