78

Art. 78 BayStVollzG

Hilfe während des Vollzugs

Die Gefangenen werden in dem Bemühen beratend unterstützt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere das Wahlrecht auszuüben, sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und ihre Schulden zu regulieren.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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