76

Art. 76 Verf

Übergangsvorschrift für die Wahlperioden

(1)
1

Die Zwölfte Wahlperiode des Landtages endet mit dem 20. Juni 1994.

2

Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt bis zum Ende der Zwölften Wahlperiode fort.

3

Der Ausschuss nach Artikel 12 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung bleibt bis zum Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode bestehen.

4

Artikel 18 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt weiterhin für diesen Ausschuss.

(2)
1

Die Dreizehnte Wahlperiode beginnt mit dem Ende der Zwölften Wahlperiode.

2

Für die Wahl und den Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode gelten noch Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung.

3

Der Landtag der Dreizehnten Wahlperiode wird auf vier Jahre gewählt.

4

Der Landtag der Vierzehnten Wahlperiode ist frühestens 44, spätestens 47 Monate nach Beginn der Dreizehnten Wahlperiode zu wählen; im Übrigen ist Artikel 9 Abs. 2 dieser Verfassung anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf

Niedersächsische Verfassung

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.