73

Art. 73 BayStVollzG

Kostenbeteiligung

Die Gefangenen können in angemessenem Umfang an den Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen, beteiligt werden.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BY Bayern
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