71e

Art. 71e BayVwVfG

Elektronisches Verfahren

1

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt.

2

Art. 3a Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

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