71

Art. 71 BayStVollzG

Hörfunk und Fernsehen

(1)
1

Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des Art. 72 zugelassen.

2

Die Betriebskosten können den Gefangenen auferlegt werden.

(2)

Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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