71

Art. 71 BayBO

Vorbescheid

1

Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.

2

Der Vorbescheid gilt vier Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist.

3

Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden.

4

Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 sowie Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des Art. 66 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.

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Bayerische Bauordnung

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