Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.
Der Vorbescheid gilt vier Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist.
Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden.
Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 sowie Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des Art. 66 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.