7

Art. 7 GO

Eigene Angelegenheiten

(1)

Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).

(2)
1

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen.

2

Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

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GO

Gemeindeordnung

BY Bayern
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