7

Art. 7 BayStVollzG

Aufnahmeverfahren

(1)

Beim Aufnahmeverfahren ist das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen in besonderem Maße zu wahren.

(2)
1

Die Gefangenen werden über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet.

2

Mit den Gefangenen wird ein Zugangsgespräch geführt.

(3)

Nach der Aufnahme werden die Gefangenen alsbald ärztlich untersucht.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BY Bayern
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