Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen
1
Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 14 MStV.
2
Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 MStV.
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BayMG
Bayerisches Mediengesetz
Bayern
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