7

Art. 7 BayMG

Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen

1

Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 14 MStV.

2

Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 MStV.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayMG

Bayerisches Mediengesetz

BY Bayern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.