69

Art. 69 BayWG

Verfahrensbestimmungen (Abweichend von § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 70 Abs. 1 WHG)

(1)

Verfahren nach diesem Gesetz sind als digitale Verwaltungsverfahren durchzuführen.

(2)
1

Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

2

Für das Bewilligungsverfahren, das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 15 WHG und das Verfahren für eine Genehmigung nach Art. 35 gelten die Art. 72 bis 78 BayVwVfG entsprechend.

3

Sieht das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung sowie die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht vor, werden diese dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung und die Dokumente auf der Internetseite der nach Art. 63 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden; auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

4

Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die zuständige Behörde einen Erörterungstermin durchführen.

5

Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, muss das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

6

Sind Privatrechte streitig, kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

(3)

Die zuständige Behörde kann in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren und Verfahren nach Abs. 2 Satz 2 auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten einen Dritten (Projektmanager) mit der Vorbereitung und Durchführung insbesondere folgender Verfahrensschritte beauftragen:

1.

der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.

der Fristenkontrolle,

3.

der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4.

dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

5.

der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach Art. 57,

6.

dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

7.

der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

8.

der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,

9.

der Leitung des Erörterungstermins und

10.

dem Entwurf von Entscheidungen.

(4)
1

Die zuständige Behörde soll im Falle der Beauftragung eines Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt.

2

Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln.

3

Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

4

Die Tätigkeit des Projektmanagers ist bei der Entscheidung nach dem Kostengesetz angemessen zu berücksichtigen.

(5)

Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die zuständige Behörde.

(6)
1

Das Staatsministerium hat durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur digitalen Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz zu erlassen.

2

In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen vorzusehen:

1.

zur digitalen Einreichung von Anträgen, Anzeigen oder Erklärungen sowie zur Vornahme sonstiger Verfahrenshandlungen im jeweiligen wasserrechtlichen Verfahren,

2.

zur Authentifizierung von

a)

Beteiligen, Bevollmächtigen, Beiständen, Empfangsbevollmächtigen sowie weiteren Personen, die in wasserrechtlichen Verfahren eine Funktion wahrnehmen,

b)

Behörden, Trägern öffentlicher Belange, Sachverständigen, Gebietskörperschaften und Körperschafen des öffentlichen Rechts,

c)

Verbänden, Vereinigungen und Organisationen und

d)

Betroffenen, Einwendern und der Öffentlichkeit,

jeweils entsprechend ihres jeweiligen Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechts,

3.

zur Vorgabe der ausschließlich digital vorzunehmenden Verfahrenshandlungen,

4.

zur digitalen Umsetzung einzelner Verfahrensschritte im jeweiligen wasserrechtlichen Verfahren, wie insbesondere die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung, die Vorbereitung eines Erörterungstermins oder sonstiger Besprechungen,

5.

zur rein digitalen Durchführung aller wasserrechtlicher Verfahren einschließlich Anzeigen, Informationen und Erklärungen,

6.

zur digitalen Erstellung, zum Erlass und zur Bekanntgabe von wasserrechtlichen Rechtsakten einschließlich der Zustellung,

7.

zur digitalen Bearbeitung von Rechtsmitteln gegen wasserrechtliche Rechtsakte,

8.

zum Inhalt und zur Führung eines digitalen Wasserbuchs,

9.

zur digitalen Archivierung der wasserrechtlichen Akten,

10.

zur Erleichterung der Kontrolle und Überprüfung wasserrechtlicher Rechtsakte mittels Digitalisierung,

11.

zur verbindlichen Nutzung von Softwareprogrammen und

12.

zum Zeitpunkt, ab dem die jeweiligen wasserrechtlichen Verfahren vollständig digital durchzuführen sind.

3

Satz 2 gilt entsprechend für den Erlass von Rechtsverordnungen und die Aufstellung von Plänen gemäß Art. 73.

4

Dabei können zur Digitalisierung wasserrechtlicher Verfahren insbesondere von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verfahrens- und Formvorschriften Abweichungen vorgesehen werden.

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