65

Art 65 GG

1

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

2

Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.

3

Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.

4

Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

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GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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