65

Art. 65 BayStVollzG

Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung

1

Mit Zustimmung des oder der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die ihre soziale Eingliederung fördern.

2

Die Kosten tragen die Gefangenen.

3

Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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