63

Art. 63 Verf

Landesvermögen

(1)
1

Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes.

2

Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages veräußert oder belastet werden.

3

Die Zustimmung kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden.

(2)

Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und vom Land verwaltet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.

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Verf

Niedersächsische Verfassung

NI Niedersachsen
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