63

Art. 63 BayWG

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1)
1

Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.

2

Der Vollzug obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden.

3

Sie sind zuständige Behörde im Sinn dieser Gesetze.

4

Werden einer kreisangehörigen Gemeinde nach Art. 53 Abs. 2 BayBO Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen, ist sie im Umfang der Übertragung Kreisverwaltungsbehörde nach Satz 1, soweit für den Vollzug eine Große Kreisstadt zuständig wäre.

(2)
1

Für die Erteilung von Zulassungen für die Errichtung, den Betrieb und die Modernisierung folgender Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, ist die Regierung zuständig:

1.

Anlagen ab einer installierten Leistung von 1 100 kW,

2.

Pumpspeicherkraftwerke ab einer installierten Leistung von 1 100 kW,

3.

Anlagen innerhalb eines Aus- und Einleitungssystems, wenn sich dieses System über mehr als den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde erstreckt und eine Anlage innerhalb des Systems über eine installierte Leistung ab 1 100 kW verfügt oder

4.

Anlagen an grenzbildenden Gewässerstrecken zu einem anderen Land oder einem auswärtigen Staat sowie Anlagen, die den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet eines anderen Landes oder eines auswärtigen Staates wesentlich beeinflussen können.

2

Die Regierungen sind für den Vollzug der Zulassungen nach Satz 1 und die Gewässeraufsicht an Anlagen nach Satz 1 zuständig.

(3)
1

Das Staatsministerium ist unter Mitwirkung der nachgeordneten Fachbehörden für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Hochwasserrisikomanagementpläne in den Teilbereichen der Flussgebietseinheiten, die sich im Freistaat Bayern befinden, und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele zuständig.

2

Soweit dabei die Bewirtschaftung und Nutzung land- und forstwirtschaftlich oder fischereilich genutzter Flächen betroffen ist, sind die jeweils zuständigen Fachbehörden zu beteiligen.

3

Bewilligungsbehörden für den Geldausgleich nach Art. 21 Abs. 3 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(4)

Entscheidungen nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 163 AO bedürfen

1.

bei Beträgen von über 10 000 € bis 50 000 € des Einvernehmens der Regierung,

2.

bei Beträgen von über 50 000 € bis 200 000 € des Einvernehmens des Staatsministeriums und

3.

bei Beträgen von über 200 000 € oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung des Einvernehmens des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

(5)
1

Das LfU und die Wasserwirtschaftsämter sind wasserwirtschaftliche Fachbehörden.

2

Sie wirken beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit, soweit nicht wasserwirtschaftliche Fachaufgaben den Kreisverwaltungsbehörden übertragen sind.

3

Sie haben außerdem, unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden, die fachlichen Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten.

4

Die Sätze 1 bis 3 gelten für Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und Teil 7 Abschnitt 3 und 4 entsprechend.

(6)
1

Für den Vollzug der §§ 52 bis 63 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist das LfU zuständig.

2

Sachverständigenorganisationen sowie Güte und Überwachungsgemeinschaften mit Sitz in Bayern werden vom LfU anerkannt.

3

Sie unterliegen der Aufsicht durch das LfU.

(7)
1

Ist eine Rechtsverordnung, zu deren Erlass die Kreisverwaltungsbehörden aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften zuständig sind, für das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften erforderlich, handelt die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der überwiegende Teil des Geltungsbereichs liegt.

2

Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Kreisverwaltungsbehörden und ist auch in deren Amtsbezirken amtlich bekannt zu machen.

3

Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, kann die gemeinsame nächst höhere Behörde die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung bestimmen.

4

Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das Staatsministerium mit der zuständigen Behörde des anderen Landes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

(8)

Einheitliche Stelle im Sinne des § 11a Abs. 2 oder § 70a Abs. 2 Satz 1 WHG sind die für den wasserrechtlichen Vollzug zuständigen Behörden nach Abs. 1.

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