62a

Art. 62a BayStrWG

Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz, Verordnungsermächtigung

(1)
1

Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Staatsministerium.

2

Straßenbaubehörden sind für die Bundesstraßen

a)

die Staatlichen Bauämter,

b)

die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

(2)
1

Oberste Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesstraßen ist das Staatsministerium.

2

Straßenaufsichtsbehörden für die Bundesstraßen sind die Regierungen.

(3)

Höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungen.

(4)

Den Antrag nach § 6 Abs. 3 FStrG stellt die für die neue Straßenklasse zuständige Straßenbaubehörde.

(5)
1

Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz der obersten Landesstraßenbaubehörde zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.

2

In der Rechtsverordnung können auch die weiteren nach dem Bundesfernstraßengesetz für den Vollzug zuständigen Landesbehörden bestimmt werden.

3

In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß Entscheidungen nach dem Bundesfernstraßengesetz in einem auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften durchzuführenden Verfahren zu treffen sind.

4

Ferner kann die entscheidende Behörde an das Einvernehmen mit einer anderen Behörde gebunden werden.

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BayStrWG

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

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